Haustierdiebstahl in Deutschland

Tierdiebstahl

 

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen (von Altkleidern) spätestens drei Monate vorher anzuzeigen.

Die zuständige Behörde kann sie zeitlich befristen oder andere Auflagen machen.

Die Behörde muss die Sammlungen verbieten, wenn durch Tatsachen begründete "Bedenken gegen die Zuverlässigkeit" des Anzeigenden oder der Verantwortlichen existieren.

Gewerbliche Sammlungen dürfen nicht die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung gefährden.